§ 12 Ausbildungszeiten
(1) 1Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
- der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
- 2.
- einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1.095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1.095 Tagen.
2Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
3Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen.
4Auf eine praktische hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist
§ 6 Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(1a) 1Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. 2Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) 1Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. 2Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) 1Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. 2Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 69f BeamtVG Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten (vom 12.02.2009) ... Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. (2) ... die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, ...
Zitat in folgenden NormenAnordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (ZOVers-BMPT)
A. v. 09.02.1995 BGBl. I S. 282
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV)
neugefasst durch B. v. 19.03.1993 BGBl. I S. 369; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
§ 2 BeamtVÜV Maßgaben (vom 01.09.2020) ... regeln. (4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den §§ 11 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes , die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können ... der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden; Ausbildungszeiten ( § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes ) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche ...
Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
§ 16 BeamtVZustAnO Sonstige Regelungen ... die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den §§ 10 bis 12 des Beamtenversorgungsgesetzes, 3. die Bestellung einer bevollmächtigten Person in ... 2. die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit, 3. die ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (zu § 2) (vom 01.01.2017) ... von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 10 bis 12 BeamtVG, soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die erste Festsetzung der ...
BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)
Artikel 1 A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
Artikel 7 G. v. 23.07.1992 BGBl. I S. 1370, 1376; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 2 BAFlSBAÜbnG (vom 08.09.2015) ... Eintritt in den Ruhestand gewahrt. Absatz 3 Satz 3 und 4 findet insoweit keine Anwendung. § 12 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend für den in Absatz 1 genannten ...
Anordnung zur Änderung der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 14.01.2011 BGBl. I S. 51
Anhang BeamtVZustAnOÄndAnO ... von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 10 bis 12 des BeamtVG, soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die erste Festsetzung der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAnordnung zur Neufassung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... „Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen." 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. (2) ... die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, ...
Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... „nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres" gestrichen. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach ... ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die ...
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 6 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie". 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... 2. Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 1 gilt für ...
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 4 BBeamtGewG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... zivilen Ersatzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet hat oder". 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 1 wird ... ersetzt. b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „nach den §§ 12 und 66 Absatz 9" durch die Angabe „nach § 12" ersetzt. ... „nach den §§ 12 und 66 Absatz 9" durch die Angabe „nach § 12 " ersetzt. 9. § 13 ...
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 6 MilPersGleiFoG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... sind unwirksam. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 6a, 10 bis 12 und 13 Absatz 2 und 3 als ruhegehaltfähig ist auf Antrag des Beamten vorab zu entscheiden. ... Berücksichtigung von Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 sowie nach den §§ 6a, 10 bis 12 und 13 Absatz 2 und 3 als ruhegehaltfähig ist auf Antrag eines in Absatz 1 genannten Beamten ...
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 3 BesStMV Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung ... regeln. (4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den §§ 11 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes , die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, können ... der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden; Ausbildungszeiten ( § 12 des Beamtenversorgungsgesetzes ) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAnordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG (ZOVers Deutsche Post AG)
A. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2327; aufgehoben durch I. A. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3615
Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908; aufgehoben durch A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619
G. BeamtVZustAnO Sonstige Regelungen ... die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den §§ 10 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes, c) die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (vom 01.01.2011) ... von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 10 bis 12 des BeamtVG, soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die erste Festsetzung der ...
Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619; aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
G. BeamtVZustAnO Sonstige Regelungen ... die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den §§ 10 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes, c) die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten ... b) die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit, c) die ...
BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - (ZustAO Vers)
A. v. 27.01.2000 BGBl. I S. 1213; aufgehoben durch H. A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908
BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)
A. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch Artikel 3 A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_BeamtVG.htm