§ 43 - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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§ 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung


§ 43 hat 4 frühere Fassungen und wird in 43 Vorschriften zitiert

(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstunfall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung von 150.000 Euro, wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist.

(2) Ist ein Beamter des Bundes an den Folgen eines Dienstunfalles der in § 37 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, wird seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

1.
Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 100.000 Euro.

2.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40.000 Euro.

3.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20.000 Euro.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beamter, der

1.
als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,

2.
als Helm- oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,

3.
im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung oder

4.
als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition oder

5.
als Angehöriger eines Verbandes der Bundespolizei für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu oder

6.
im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug

einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurückzuführen ist. 2Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Personenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art gehören.

(4) (weggefallen)

(5) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet.

(6) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 2, wenn ein Beamter oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 31a verstorben ist.

(7) 1Für die einmalige Entschädigung nach den Absätzen 5 und 6 gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend. 2Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach Absatz 5 oder 6, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.


Text in der Fassung des Artikels 9 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

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Frühere Fassungen von § 43 BeamtVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 9 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 13.12.2011Artikel 2 Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 4 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 18.12.2007§ 22 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
vom 12.12.2007 BGBl. I S. 2861
aktuellvor 18.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 43 BeamtVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 BeamtVG Allgemeines (vom 11.01.2017)
... bis 42), 6. einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43 ), 7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a), 8. ...
§ 46 BeamtVG Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche (vom 01.01.2020)
... haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den ...
§ 48 BeamtVG Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (vom 12.02.2009)
... Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt. (2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den ...
§ 51 BeamtVG Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (vom 12.02.2009)
... 34), auf Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43 ) und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a) können weder gepfändet ...
§ 69c BeamtVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte (vom 01.07.2020)
... § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5, die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt ...
§ 69i BeamtVG Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes (vom 23.05.2015)
... der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die ... 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung 1. im Fall des § 43 Absatz 1 150.000 Euro, 2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro, ... 1. im Fall des § 43 Absatz 1 150.000 Euro, 2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro, 3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 ... 2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro, 3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 Euro, 4. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20.000 ... 3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 Euro, 4. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen ... Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind ...
§ 87 BeamtVG Unfallfürsorge (vom 01.08.2021)
... die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3  ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1011; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
 
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Zitat in folgenden Normen

Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
§ 16 BeamtVZustAnO Sonstige Regelungen
... 7. die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie über den Schadensausgleich nach § 43a des ... 3. das Vorliegen der eigentümlichen Verhältnisse nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, 4. einen Schadensausgleich in besonderen ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (zu § 2) (vom 01.01.2017)
... zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 BeamtVG und die Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen einem Dienstunfall und einer ...

BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)
Artikel 1 A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
§ 2 BMVgBeamtVZustAnO Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
... und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung. (2) Darüber hinaus behält sich ...

Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 78a BBG Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen (vom 28.10.2016)
... 1 ablehnen, wenn aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43 des Beamtenversorgungsgesetzes) oder ein Unfallausgleich (§ 35 des ...

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 39 BBhV Vollstationäre Pflege (vom 01.01.2021)
... nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes , 3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer ...

Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
VI. DelegationsAnO BEV Übertragung von Befugnissen nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) und ergänzenden Vorschriften
... die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 und §§ 43 , 43a des Beamtenversorgungsgesetzes, c) für die Anordnung einer ...

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 20 EinsatzWVG Zum Bund abgeordnete Beschäftigte (vom 26.07.2012)
... wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt.  ...

Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
G. v. 30.08.1990 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
§ 22 GAD Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen (vom 01.08.2021)
... Ausgleich erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 34, 35, 43 bis 46 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht der Beamte, der Familienangehörige oder ...

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Artikel 2 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836, 3838; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
§ 5 BGVPTErrichtG Übertragene Aufgaben, Verordnungsermächtigung
... Prävention für die Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen, 2. die Gewährung ...

Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
Artikel 1 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 4a UVBErrichtG Unfallfürsorge für Beamte (vom 01.01.2021)
... nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen, 2. die Gewährung von Sachschadenersatz nach § ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 45 SVG Anwendungsbereich (vom 09.08.2019)
... des § 53. (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene ( § 43 ) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach ...

THW-Gesetz (THWG)
G. v. 22.01.1990 BGBl. I S. 118; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 3 THWG Ausgleichsansprüche und soziale Sicherung (vom 02.04.2021)
... (§ 1 Absatz 2 Nummer 2) gelten die Vorschriften des § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 43 Abs. 1, 2, 5 bis 7 , § 43a Abs. 1 bis 4 und 6, § 46 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. ...

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1011; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
§ 1 BeamtVG§43Abs3V Flugdienst
... Flugdienst im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines ...
§ 8 BeamtVG§43Abs3V Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
... und Außenlast herstellen oder lösen, befinden sich im Einsatz im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Der Einsatz umfaßt auch die Ausbildung ...
§ 9 BeamtVG§43Abs3V Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
... Angestellte und Arbeiter, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art gehören, gelten die ...

Anordnung zur Änderung der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 14.01.2011 BGBl. I S. 51
Anhang BeamtVZustAnOÄndAnO
... zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 des BeamtVG, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist. 5) Die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 22 EinsatzWVG Übergangsregelung (vom 23.05.2015)
... 20 Absatz 4.150.000 Euro, 2. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 100.000 Euro, 3. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 ... 100.000 Euro, 3. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes 40.000 Euro, 4. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 ... 40.000 Euro, 4. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § ...

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 6a 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
... nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen, 2. die Gewährung ...

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes , 3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer ...

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 9 BesStMG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... 3, § 38 Absatz 2 und 5 Satz 2, § 38a Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3, § 40 Satz 1, § 43 Absatz 1 , § 47a Absatz 1 Satz 1, § 50c Absatz 3, § 50e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, ...

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 5 BwRefBeglG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die ... 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung 1. im Fall des § 43 Absatz 1 150.000 Euro, 2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro, ... 1. im Fall des § 43 Absatz 1 150.000 Euro, 2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro, 3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 ... 2. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 1 100.000 Euro, 3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 Euro, 4. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20.000 ... 3. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 2 40.000 Euro, 4. im Fall des § 43 Absatz 2 Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen ... Nummer 3 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind ...
Artikel 6 BwRefBeglG Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
... 4 150.000 Euro, 2. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes 100.000 Euro, 3. nach § 20 ... 100.000 Euro, 3. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 2 des Beamtenversorgungsgesetzes 40.000 Euro, 4. nach § 20 Absatz ... 40.000 Euro, 4. nach § 20 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes 20.000 Euro. Aus gleichem Anlass ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... 2 werden die Wörter „im Bereich der Länder" gestrichen. 22. § 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des ...

Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 2 EinsatzVVerbG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben." 2. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „80.000" durch ...

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 1 BPflRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... 1 ablehnen, wenn aufgrund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (§ 43 des Beamtenversorgungsgesetzes) oder ein Unfallausgleich (§ 35 des ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 7. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes, 3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen ...

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 3 BesStMV Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
... geltenden Fassung 2. Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung C. Verwaltungsvorschriften Allgemeine ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908; aufgehoben durch A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619
G. BeamtVZustAnO Sonstige Regelungen
... des Beamtenversorgungsgesetzes, c) eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, d) einen Schadensausgleich in besonderen ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (vom 01.01.2011)
... zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 des BeamtVG, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist. 5) Die Entscheidung ...

Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619; aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
G. BeamtVZustAnO Sonstige Regelungen
... g) die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie über den Schadensausgleich nach § 43a des ... des Beamtenversorgungsgesetzes, c) eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, d) einen Schadensausgleich in besonderen ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (zu Abschnitt A Nummer I)
... zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 BeamtVG und die Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen einem Dienstunfall und einer ...

BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - (ZustAO Vers)
A. v. 27.01.2000 BGBl. I S. 1213; aufgehoben durch H. A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908
A. ZustAO Vers Pensionsfestsetzung und Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung (vom 01.01.2008)
...  - über eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz, - über Schadensausgleich in besonderen ...

BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)
A. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch Artikel 3 A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
§ 2 BMVgBeamtVZustAnO Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
... und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung. (2) ...

Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (PostSVOrgG)
Artikel 2 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2338; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
§ 2 PostSVOrgG Weitere Aufgaben, dienstrechtliche Zuständigkeiten (vom 12.02.2009)
... Prävention für die Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen, 2. der ...


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