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Änderung § 72 BeamtVG vom 01.01.2009

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§ 72 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 72 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009


vorherige Änderung

 


(1) Am 1. Januar 2009 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine einmalige Zahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 225 Euro ergibt.

(2) Am 1. Januar 2009 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Abs. 2 erhalten eine einmalige Zahlung in Höhe von 135 Euro. Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen erhalten 81 Euro, Empfänger von Vollwaisengeld 27 Euro und Empfänger von Halbwaisengeld 16 Euro.

(3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666). Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz; Absatz 2 ist im Falle der Gewährung von Mindestversorgung nicht anzuwenden.

(4) Die einmaligen Zahlungen nach § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht nebeneinander gewährt; dies gilt auch bei mehreren Ansprüchen nach einer dieser Rechtsnormen. Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt.

(5) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die einmalige Zahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.

(6) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.

(7) Im Sinne der Absätze 4 und 5 stehen der einmaligen Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 53 Abs. 8) nach diesen Vorschriften gleich. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich.

 

 
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