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Änderung § 68 BeamtVG vom 12.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 68 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 68 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Ehrenbeamte


(Text alte Fassung)

Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.

(Text neue Fassung)

1 Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). 2 Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 3 Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)