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Änderung § 30 BeamtVG vom 11.01.2017

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§ 30 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung
§ 30 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Allgemeines


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) Die Unfallfürsorge umfaßt

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. 2 Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. 3 Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 3 zu verursachen.

(2) 1 Die Unfallfürsorge umfaßt

1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32),

2. Heilverfahren (§§ 33, 34),

3. Unfallausgleich (§ 35),

4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38),

5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),

vorherige Änderung nächste Änderung

6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43),



6. einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 43),

7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 43a),

8. Einsatzversorgung im Sinne des § 31a.

vorherige Änderung

Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.



2 Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 2 und 3 sowie nach § 38a.

(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.