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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PersFachkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersFachkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PersFachkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
Anlage 2 PersFachkPrV (zu § 8) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
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