§ 35b Satzung
1Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Satzung nach den
§§ 22a bis 22c des Zweiten Buches erlassen, so gilt sie für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft nach
§ 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und
§ 35a Absatz 2 des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern darin nach
§ 22b Absatz 3 des Zweiten Buches Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden.
2Dies gilt auch für die Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für Heizung nach
§ 35 Absatz 5, soweit die Satzung Bestimmungen nach
§ 22b Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches enthält.
3In Fällen der Sätze 1 und 2 ist
§ 35 Absatz 4 und 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.
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interne Verweise§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020) ... Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40), 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis ...
§ 122 SGB XII Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2024) ... nach Monat und Jahr, die in den § 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33, §§ 35 bis 38 und 133a genannten Bedarfe je Monat, Nettobedarf je Monat, Art und jeweilige Höhe des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 5 BürgerGG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... d) Nach der Angabe zu § 35a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 35b Satzung". e) Die Angabe zu § 39a wird gestrichen. f) Die Angabe ... die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet." 8. Der bisherige § 35a wird § 35b und wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 35 ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
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