§ 61a - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit


§ 61a hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. 2Pflegebedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen.

(2) Maßgeblich für die Beurteilung der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten sind die folgenden Bereiche mit folgenden Kriterien:

1.
Mobilität mit den Kriterien

a)
Positionswechsel im Bett,

b)
Halten einer stabilen Sitzposition,

c)
Umsetzen,

d)
Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs,

e)
Treppensteigen;

2.
kognitive und kommunikative Fähigkeiten mit den Kriterien

a)
Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld,

b)
örtliche Orientierung,

c)
zeitliche Orientierung,

d)
Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen,

e)
Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen,

f)
Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben,

g)
Verstehen von Sachverhalten und Informationen,

h)
Erkennen von Risiken und Gefahren,

i)
Mitteilen von elementaren Bedürfnissen,

j)
Verstehen von Aufforderungen,

k)
Beteiligen an einem Gespräch;

3.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen mit den Kriterien

a)
motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten,

b)
nächtliche Unruhe,

c)
selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten,

d)
Beschädigen von Gegenständen,

e)
physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen,

f)
verbale Aggression,

g)
andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten,

h)
Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen,

i)
Wahnvorstellungen,

j)
Ängste,

k)
Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage,

l)
sozial inadäquate Verhaltensweisen,

m)
sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen;

4.
Selbstversorgung mit den Kriterien

a)
Waschen des vorderen Oberkörpers,

b)
Körperpflege im Bereich des Kopfes,

c)
Waschen des Intimbereichs,

d)
Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare,

e)
An- und Auskleiden des Oberkörpers,

f)
An- und Auskleiden des Unterkörpers,

g)
mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken,

h)
Essen,

i)
Trinken,

j)
Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls,

k)
Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma,

l)
Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma,

m)
Ernährung parenteral oder über Sonde,

n)
Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen;

5.
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf

a)
Medikation,

b)
Injektionen,

c)
Versorgung intravenöser Zugänge,

d)
Absaugen und Sauerstoffgabe,

e)
Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen,

f)
Messung und Deutung von Körperzuständen,

g)
körpernahe Hilfsmittel,

h)
Verbandswechsel und Wundversorgung,

i)
Versorgung mit Stoma,

j)
regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden,

k)
Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung,

l)
zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung,

m)
Arztbesuche,

n)
Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,

o)
zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen,

p)
Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern,

q)
Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften;

6.
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit den Kriterien

a)
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen,

b)
Ruhen und Schlafen,

c)
Sichbeschäftigen,

d)
Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen,

e)
Interaktion mit Personen im direkten Kontakt,

f)
Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds.


Text in der Fassung des Artikels 2 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 61a SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3191

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 61a SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61a SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020)
... Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), 4. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a), 5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ...
§ 39 SGB XII Vermutung der Bedarfsdeckung (vom 01.07.2021)
... im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, ...
§ 61 SGB XII Leistungsberechtigte (vom 01.01.2017)
... die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden ...
§ 94 SGB XII Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen (vom 01.07.2021)
... im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe ...
§ 97 SGB XII Sachliche Zuständigkeit (vom 01.01.2022)
...  1. (aufgehoben) 2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66, 3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer ...
§ 121 SGB XII Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel (vom 01.01.2020)
...  c) (aufgehoben) d) Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66), e) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 3 GewStG Befreiungen (vom 21.12.2022)
... Altenwohnheimen und Pflegeheimen im Erhebungszeitraum mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 61a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder den in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten Personen zugute gekommen sind oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 2 PSG III Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Kapitel Hilfe zur Pflege § 61 Leistungsberechtigte § 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit § 61b Pflegegrade § 61c ... In § 39 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 61" durch die Angabe „§ 61a " ersetzt. 4. § 50 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. ... 61 Leistungsberechtigte Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden ... das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen. § 61a Begriff der Pflegebedürftigkeit (1) Pflegebedürftig sind Personen, die ... In § 94 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61" durch die Angabe „§ 61a " ersetzt. 12a. § 122 Absatz 3 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 25 ReRaG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 53 bis 60a)" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 61 bis 66)" durch die Angabe „(§§ 61 bis 66a)" ersetzt.  ... 5 wird die Angabe „(§§ 61 bis 66)" durch die Angabe „(§§ 61 bis 66a)" ersetzt. 3. Vor § 43a wird folgende ...


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