(1) Bei pflegebedürftigen Kindern, die 18 Monate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen Pflegegrad nach §
61b der gesundheitlich bedingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten im Verhältnis zu altersentsprechend entwickelten Kindern maßgebend.
(2) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten sind in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
- 1.
- Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte,
- 2.
- Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte,
- 3.
- Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte,
- 4.
- Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162