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§ 139 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020



(1) Für Leistungsberechtigte,

1.
die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten oder Vierten Kapitel und zugleich nach dem Sechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und

2.
die am 31. Dezember 2019 in einer Unterkunft leben, für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 anerkannt werden,

sind, wenn

3.
sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen und

4.
die Unterkunft nach Nummer 2 am 1. Januar 2020 als persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt,

für diese Unterkunft die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu berücksichtigen.

(2) Leistungsberechtigten,

1.
die am 31. Dezember 2019 nach dem Dritten oder Vierten Kapitel und zugleich nach dem Sechsten Kapitel leistungsberechtigt sind und

2.
denen am 31. Dezember 2019 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 27b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuerkennen sind,

sind, wenn sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, für diese Unterkunft ab dem 1. Januar 2020 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 anzuerkennen, solange sich keine Veränderung in der Unterbringung ergibt, durch die diese die Voraussetzungen einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 erfüllt.





 

Frühere Fassungen von § 139 SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 13 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 12 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuellvor 01.01.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 139 SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 139 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 12 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018
... Nach der Angabe zu § 138 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 139 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für die Zeit ... anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches,". 7. Die folgenden §§ 139 bis 145 werden angefügt: „§ 139 Übergangsregelung zur Erbringung ... 7. Die folgenden §§ 139 bis 145 werden angefügt: „ § 139 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel für die Zeit ...
Artikel 13 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2020 (vom 01.01.2020)
... Erstattung des Barbetrages durch den Bund ab dem Jahr 2020". j) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst: „§ 139 Übergangsregelung für Bedarfe ... 2020". j) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst: „ § 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020". ... bb) mit einer weiteren Person lebend,". 39. (aufgehoben) 40. § 139 wird wie folgt gefasst: „§ 139 Übergangsregelung für Bedarfe ... 39. (aufgehoben) 40. § 139 wird wie folgt gefasst: „ § 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020  ...

Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Artikel 3 SozRAnpG 2020 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 139 folgende Angabe eingefügt: „§ 140 Übergangsregelung zur ... Kalenderjahres zu zahlen, das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt." 12. Nach § 139 wird folgender § 140 eingefügt: „§ 140 Übergangsregelung zur ...