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§ 144 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022



1Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. 2Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Absatz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmalzahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2 Satz 1.



 
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Frühere Fassungen von § 144 SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 3 Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
vom 23.05.2022 BGBl. I S. 760
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 2 Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
vom 10.03.2021 BGBl. I S. 335
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 13 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 12 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuellvor 01.01.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 144 SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 144 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 12 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2018
... 143 Gesamtplankonferenz § 143a Feststellung der Leistungen § 144 Gesamtplan § 145 Teilhabezielvereinbarung". 2. In § 54 ... nach § 60 des Neunten Buches,". 7. Die folgenden §§ 139 bis 145 werden angefügt: „§ 139 Übergangsregelung zur Erbringung ... vorläufigen Gesamtleistung bestimmt sich nach pflichtgemäßem Ermessen. § 144 Gesamtplan (1) Der Träger der Sozialhilfe stellt unverzüglich nach der ...

Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Artikel 6 SozRAnpG 2020 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes zum Jahr 2020
... Satz 4 erhielten." 3. In § 26e Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „ § 144 des Zwölften Buches " durch die Wörter „§ 121 des Neunten Buches" ersetzt. 4. ...

Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335
Artikel 2 SozSchPG III Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
...  c) Nach der Angabe zu § 143 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 144 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". 2. § 141 wird wie folgt ... ersetzt. d) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. Nach § 143 wird folgender § 144 eingefügt: „§ 144 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie ... 4. Nach § 143 wird folgender § 144 eingefügt: „ § 144 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie Leistungsberechtigte, denen für ...
Artikel 5 SozSchPG III Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Regelung des § 144 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt ...

Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 3 SofZuG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
...  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst: „§ 144 Einmalzahlung für den Monat Juli ... geändert: a) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst: „ § 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022". b) Die folgenden Angaben werden ... 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung". 2. § 144 wird wie folgt gefasst: „§ 144 Einmalzahlung für den Monat Juli ... Fiktionsbescheinigung". 2. § 144 wird wie folgt gefasst: „ § 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022 Leistungsberechtigte, denen für den ...