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§ 7 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Aufgabe der Länder



1Die obersten Landessozialbehörden unterstützen die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch. 2Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern der Sozialhilfe sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten der Dienstleistungen, der zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung fördern.

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Zitierungen von § 7 SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34c SGB XII Zuständigkeit (vom 01.01.2022)
... Träger werden nach Landesrecht bestimmt. (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht ...
§ 46b SGB XII Zuständigkeit (vom 01.01.2020)
... sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt. (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden. (3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, ...
§ 145 SGB XII Sofortzuschlag (vom 01.06.2022)
... zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
Artikel 1 SGBXIIÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Träger werden nach Landesrecht bestimmt. (2) Die §§ 3, 6 und 7 und das Zwölfte Kapitel sind nicht anzuwenden." 10. § 98 Absatz 1 Satz 2 ...

Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 3 SofZuG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 1 bis 3 zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden." 4. Folgender § 146 wird angefügt:  ...

Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 1 TeilhStG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Träger werden nach Landesrecht bestimmt. (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden." 4e. In § 35 Absatz 5 Satz ...