§ 39a (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020) ... Sozialhilfe umfasst: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40), 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 5 BürgerGG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... Angabe eingefügt: „§ 35b Satzung". e) Die Angabe zu § 39a wird gestrichen. f) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst: ... durch die Wörter „§ 35 Absatz 4 und 5 Satz 2 und 3" ersetzt. 9. § 39a wird aufgehoben. 10. Dem § 42a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 3 EGRBEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ... und -umfang § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung § 39a Einschränkung der Leistung Siebter Abschnitt Verordnungsermächtigung ... der Hilfe und Versorgung erfolgt." 18. Der bisherige § 39 wird § 39a . 19. Im neuen § 39a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der ... 18. Der bisherige § 39 wird § 39a. 19. Im neuen § 39a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der maßgebende Regelsatz" durch die ... „die maßgebende Regelbedarfsstufe" ersetzt. 20. Nach § 39a wird folgende Überschrift eingefügt: „Siebter Abschnitt ... a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 39" durch die Angabe „§ 39a " ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(§ 35 Abs. 2)" ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
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