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Änderung § 63 SGB XII vom 05.08.2009

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§ 63 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 63 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63 Häusliche Pflege


(Text neue Fassung)

§ 63 Leistungen für Pflegebedürftige


vorherige Änderung

Reicht im Fall des § 61 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Das Nähere regeln die §§ 64 bis 66. In einer stationären oder teilstationären Einrichtung erhalten Pflegebedürftige keine Leistungen zur häuslichen Pflege.



(1) 1 Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5

1. häusliche Pflege in Form von

a) Pflegegeld (§ 64a),

b) häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),

c) Verhinderungspflege (§ 64c),

d) Pflegehilfsmitteln (§ 64d),

e) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),

f) anderen Leistungen (§ 64f),

g) digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),

h) ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),

2. teilstationäre Pflege (§ 64g),

3. Kurzzeitpflege (§ 64h),

4. einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und

5. stationäre Pflege (§ 65).

2 Die Hilfe zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

1. Pflegehilfsmittel (§ 64d),

2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),

3. digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),

4. ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und

5. einen Entlastungsbetrag (§ 66).

(3) 1 Die
Leistungen der Hilfe zur Pflege werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. 2 § 29 des Neunten Buches ist insoweit anzuwenden.

 

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