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Änderung § 134 SGB XII vom 01.01.2011

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§ 134 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 134 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 134 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zweiten Buches


(Text neue Fassung)

§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023


vorherige Änderung

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches, denen bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen oder Maßnahmen nach

1.
§ 18 Abs. 4 und 5,

2.
§ 19 Abs. 1 und 2 oder

3. § 20

des Bundessozialhilfegesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bewilligt wurden, gelten die genannten Vorschriften bis zum Ende der Bewilligung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005.



(1) 1 Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. 2 Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent. 3 Die Anlage zu § 28 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.

(2) 1 Die Veränderungsrate für
die Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr 2023 beträgt 11,75 Prozent. 2 Die Anlage zu § 34 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.


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