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Änderung § 120 SGB XII vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 120 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 120 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 133 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 120 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und

vorherige Änderung

2. das Nähere über das Verfahren nach § 118 Abs. 2 zu regeln.



2. das Nähere über die Verfahren und die Kosten nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln.


 
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