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Änderung § 105 SGB XII vom 07.12.2006

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§ 105 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung
§ 105 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 8 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten


(Text neue Fassung)

§ 105 Kostenersatz bei Doppelleistungen


vorherige Änderung

(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.

(2) Von den bei den Leistungen nach § 27 oder § 42 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, unterliegen 56 vom Hundert nicht der Rückforderung. Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches oder wenn neben der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.




Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.