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Änderung § 121 SGB XII vom 07.12.2006

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§ 121 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung
§ 121 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234, 2019 BGBl. I S. 1948
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 121 Bundesstatistik


(Text neue Fassung)

§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel


vorherige Änderung

Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über

1. die Empfänger von

a) Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),

b) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46),

c)
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),

d) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),


e)
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),

f)
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69) und

g)
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74),

2. die Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe



Zur Beurteilung der Auswirkungen des Dritten und Fünften bis Neunten Kapitels und zu deren Fortentwicklung werden Erhebungen über

1. die Leistungsberechtigten, denen

a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40),

b) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52),

c) (aufgehoben)


d)
Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66),

e)
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und

f)
Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74)

geleistet wird,

2. die Einnahmen und Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel

(Textabschnitt unverändert)

als Bundesstatistik durchgeführt.