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Änderung § 44 SGB XII vom 01.01.2014

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§ 44 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 44 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Besondere Verfahrensregelungen


(Text neue Fassung)

§ 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum


vorherige Änderung

(1) 1 Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. 2 Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. 3 Bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt. 4 Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.

(2) Eine Leistungsabsprache
nach § 12 kann im Einzelfall stattfinden.



(1) 1 Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. 2 Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) 1 Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den
Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. 2 Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) 1 Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. 2 Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden.
3 Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) 1 Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen
nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. 2 Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(heute geltende Fassung)