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Änderung § 131 SGB XII vom 01.01.2015

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§ 131 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 131 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 131 Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe


(Text neue Fassung)

§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes


vorherige Änderung

(1) Die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 3 sind erstmals für das Schuljahr 2011/12 zu berücksichtigen.

(2) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2, 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 rückwirkend beantragt, gilt dieser Antrag als zum 1. Januar 2011 gestellt.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes
2 sind Leistungen für die Bedarfe nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2011 abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn bei der leistungsberechtigten Person noch keine Aufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe entstanden sind. 2 Soweit die leistungsberechtigte Person in den Fällen des Absatzes 2 nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe entstanden sind, werden diese Aufwendungen abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung an die leistungsberechtigte Person erstattet.

(4) 1 Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, sowie für Kinder, für die Kindertagespflege geleistet wird oder die eine Tageseinrichtung besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten wird, werden die entstehenden Mehraufwendungen abweichend von § 34 Absatz 6 für die
Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 in Höhe von monatlich 26 Euro berücksichtigt. 2 Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, denen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 Aufwendungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben entstanden sind, werden abweichend von § 34 Absatz 7 als Bedarf monatlich 10 Euro berücksichtigt. 3 Die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe werden abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Geldleistung gedeckt; die im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai 2011 nach den Sätzen 1 und 2 zu berücksichtigenden Bedarfe können in den Fällen des Absatzes 2 abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 auch durch Geldleistung gedeckt werden. 4 Bis zum 31. Dezember 2013 gilt § 34 Absatz 6 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die entstehenden Mehraufwendungen als Bedarf auch berücksichtigt werden, wenn Schülerinnen und Schüler das Mittagessen in einer Einrichtung nach § 22 des Achten Buches einnehmen.



(1) Abweichend von § 2 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.

(2)
§ 95 Satz 1 findet in den Fällen nach Absatz 1 keine Anwendung.

(heute geltende Fassung)