Änderung § 46a SGB XII vom 01.01.2015

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§ 46a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 46a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 46a Erstattung durch den Bund


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Bund erstattet den Ländern

1. im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und

2. ab dem Jahr 2014
jeweils einen Anteil von 100 Prozent

der
im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach diesem Kapitel.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bund erstattet den Ländern jeweils einen Anteil von 100 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach diesem Kapitel.

(2) 1 Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt sich aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen. 2 Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatzansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus dem Übergang von Ansprüchen nach § 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleistungsträger nach dem Zehnten Buch.

vorherige Änderung

(3) 1 Der Abruf der Erstattungen durch die Länder ist jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des jeweiligen Jahres zulässig. 2 Soweit die Erstattung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im nächsten Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Erstattung maßgeblich.

(4) 1 Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 2 Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Nachweis der Bruttoausgaben jeweils für das Land sowie für die nach § 46b zuständigen Träger insgesamt und darunter für

1. Regelsatzleistungen
nach § 42 Nummer 1,

2. zusätzliche Bedarfe
nach § 42 Nummer 2,

3. Bedarfe nach
§ 42 Nummer 3, soweit sie auf Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 entfallen,

4. Unterkunftskosten
nach § 42 Nummer 4,

5. Darlehen
nach § 42 Nummer 5

sowie
für die Einnahmen nach Absatz 2 Satz 2 in tabellarischer Form zu belegen. 3 Die Nachweise sind jeweils zum Fünfzehnten der Monate Februar, Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal einzureichen; jedoch erstmals für das erste Quartal 2015 zum 15. Mai 2015.

(5) 1 Die Länder haben erstmals für das Jahr 2015 die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis zum 31. Mai des Folgejahres nachzuweisen. 2 Dabei sind die Ausgaben für Geldleistungen entsprechend der Untergliederung der Erhebungen nach § 128c Nummer 1 bis 5, Nummer 6 Buchstabe c und d und Nummer 7 nachzuweisen. 3 Die Einnahmen sind nach Absatz 2 Satz 2 nachzuweisen. 4 Die Nachweise sind jeweils in tabellarischer Form zu erbringen.



(3) 1 Der Abruf der Erstattungen durch die Länder erfolgt quartalsweise. 2 Die Abrufe sind

1. vom
15. März bis 14. Mai,

2. vom
15. Juni bis 14. August,

3. vom
15. September bis 14. November und

4. vom 1. Januar bis 28. Februar
des Folgejahres

zulässig (Abrufzeiträume). 3 Werden Leistungen
für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den Leistungsberechtigten bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. März bis 14. Mai des Folgejahres abzurufen. 4 Der Abruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den darauf folgenden Jahren nach Maßgabe des Absatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. August zulässig.

(4) 1 Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 2 Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen (Quartalsnachweis). 3 In den Quartalsnachweisen sind zu belegen:

1.
die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen,

2. die Bruttoausgaben
und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte

a) in Wohnungen und sonstigen Unterkünften
nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3,

b) in der besonderen Wohnform
nach § 42a Absatz 2 Nummer 2,

c) in Einrichtungen, für die
§ 42 Nummer 4 Buchstabe b anzuwenden ist,

3. die Bruttoausgaben und Einnahmen
nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2, 3 und 3a.

4 Die Quartalsnachweise
für die Abrufzeiträume nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August und November für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für den Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 zwischen dem 1. und 5. März des Folgejahres. 5 Die Länder können die Quartalsnachweise auch vor den sich nach Satz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein weiterer Abruf in dem für das jeweilige Quartal nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Abrufzeitraum ist nach Vorlage des Quartalsnachweises nicht zulässig.

(5) 1 Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 4 Satz 3 jeweils bis zum Ablauf des 31. März des jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form zu belegen (Jahresnachweis). 2 Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich für die für die Ausführung nach diesem Kapitel zuständigen Träger zu differenzieren.

(heute geltende Fassung) 
 



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