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Änderung § 42 SGB XII vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 1 TeilhStG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des SGB XII

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§ 42 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 42 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Umfang der Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 42 Bedarfe


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:

1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,

2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,



Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,

2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,

(Textabschnitt unverändert)

3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,

vorherige Änderung

4. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen,

5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1.



4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung

a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen
nach § 42a,

b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,

5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(heute geltende Fassung)