§ 134 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 134 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
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(Text alte Fassung) § 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 | (Text neue Fassung)§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023 |
Abweichend von § 28a sind die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 der Anlage zu § 28 nicht mit dem sich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden Vomhundertsatz fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung der Beträge nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes keine höheren Beträge ergeben würden. | (1) 1 Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. 2 Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent. 3 Die Anlage zu § 28 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen. (2) 1 Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr 2023 beträgt 11,75 Prozent. 2 Die Anlage zu § 34 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen. |