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Änderung § 28a SGB XII vom 01.01.2009

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§ 28a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 28a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 28a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 28a Zusätzliche Leistung für die Schule


vorherige Änderung

 


Für Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen und anderer Schulen mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses wird bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 jeweils zu Beginn eines Schuljahres eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro erbracht. Der zuständige Träger der Sozialhilfe kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)