Änderung § 64k SGB XII vom 01.07.2026

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§ 64k SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 64k SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 64k Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen


(Text alte Fassung)

Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 des Elften Buches festgelegt hat, durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.

(Text neue Fassung)

Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.

(heute geltende Fassung) 



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