Änderung § 8 SGB XII vom 01.01.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 3 EGRBEG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des SGB XII

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§ 8 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 8 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Leistungen


Die Sozialhilfe umfasst:

1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),

(Text alte Fassung)

2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46),

(Text neue Fassung)

2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46a),

3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),

4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),

5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),

6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),

7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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