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Änderung § 10 SGB XII vom 01.01.2011

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§ 10 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 10 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Leistungserbringung


(Text neue Fassung)

§ 10 Leistungsformen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht.



(1) Die Leistungen werden erbracht in Form von

1. Dienstleistungen,

2. Geldleistungen und

3. Sachleistungen.


(Textabschnitt unverändert)

(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.

vorherige Änderung

(3) Die Geldleistung hat Vorrang vor der Sachleistung, soweit nicht dieses Buch etwas anderes bestimmt oder die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreichen kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen. Gutscheine und andere unbare Formen der Verrechnung gehören zu den Sachleistungen.



(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.