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Änderung § 27b SGB XII vom 01.01.2011

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§ 27b SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 27b SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. 2 Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4.

(2) 1 Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. 2 Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. 3 Für Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. 4 Der Barbetrag wird gemindert, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)