Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 96 SGB XII vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 266 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SGB XII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 96 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 96 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 266 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 96 Verordnungsermächtigungen


(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens nach § 82, insbesondere der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit bestimmen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 bestimmen.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 bestimmen.