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Änderung § 33 SGB XII vom 01.01.2013

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§ 33 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 33 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Beiträge für die Vorsorge


(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden, insbesondere

1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,

(Text alte Fassung)

2. Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen,

(Text neue Fassung)

2. Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse,

3. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,

4. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie

5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

(2) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden.