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Änderung § 46b SGB XII vom 01.01.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46b SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 1 SGBXIIÄndG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie des SGB XII

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§ 46b SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 46b SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 46b Zuständigkeit


vorherige Änderung

 


(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt.

(2) Die §§ 3, 6 und 7 und das Zwölfte Kapitel sind nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)