Änderung § 92a SGB XII vom 07.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 92a SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 1 SGB12uaÄndG am 7. Dezember 2006 und Änderungshistorie des SGB XII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 92a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung
§ 92a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 92a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 92a Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen


vorherige Änderung

 


(1) Erhält eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung Leistungen, kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.

(3) Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(4) § 92 Abs. 2 bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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