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Änderung § 114 SGB XII vom 07.12.2006

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§ 114 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung
§ 114 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670

(Textabschnitt unverändert)

§ 114 Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften


(Text alte Fassung)

Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen außer den Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig mit dieser Leistung ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und ihren minderjährigen unverheirateten Kindern geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt.

(Text neue Fassung)

Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen

1. die
Kosten der Leistung für diejenige Person, die den Anspruch gegen den anderen hat, und

2.
die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, die gleichzeitig mit der Leistung nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die minderjährigen unverheirateten Kinder geleistet wurden.