Änderung § 125 SGB XII vom 07.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 125 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 1 SGB12uaÄndG am 7. Dezember 2006 und Änderungshistorie des SGB XII

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§ 125 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung
§ 125 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 125 Auskunftspflicht


(Text alte Fassung)

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und § 122 Abs. 3 sind freiwillig.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 122 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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