Änderung § 34b SGB XII vom 01.08.2013

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§ 34b SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 34b SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1167
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34b Berechtigte Selbsthilfe


vorherige Änderung

 


1 Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und

2. zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.

2 War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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