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Änderung § 128a SGB XII vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 128a SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 1 SGBXIIÄndG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des SGB XII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 128a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 128a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 128a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel


vorherige Änderung

 


(1) 1 Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vierten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind Erhebungen über die Leistungsberechtigten als Bundesstatistik durchzuführen. 2 Die Erhebungen erfolgen zentral durch das Statistische Bundesamt.

(2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende Merkmalkategorien:

1. Persönliche Merkmale,

2. Art und Höhe der Bedarfe,

3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)