Änderung § 128d SGB XII vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 128d SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 1 SGBXIIÄndG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des SGB XII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 128d SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 128d SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 128d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen


vorherige Änderung

 


Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der Einkommensart, getrennt nach

1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

3. Renten wegen Erwerbsminderung,

4. Versorgungsbezüge,

5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,

6. Renten aus privater Vorsorge,

7. Vermögenseinkünfte,

8. Einkünfte nach dem Bundesversorgungsgesetz,

9. Erwerbseinkommen,

10. übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,

11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,

12. sonstige Einkünfte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed