Änderung § 128g SGB XII vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SGBXIIÄndG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des SGB XII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 128g SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 128g SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 128g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 128g Auskunftspflicht


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für die Bundesstatistik nach § 128a besteht Auskunftspflicht. 2 Die Auskunftserteilung für die Angaben nach § 128e Nummer 3 und zum Gemeindeteil nach § 128b Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed