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Änderung § 32a SGB XII vom 01.01.2016

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§ 32a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 32a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 32a Zeitliche Zuordnung von Beiträgen


vorherige Änderung

 


1 Bedarfe nach § 32 sind unabhängig von der Fälligkeit des Beitrages jeweils in dem Monat zu berücksichtigen, für den die Versicherung besteht. 2 In Fällen des § 32 Absatz 1 bis 4 sind Beiträge, sofern sie von dem zuständigen Träger an eine gesetzliche Krankenkasse gezahlt werden, bis zum Ende des sich nach Satz 1 ergebenden Monats zu zahlen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)