Änderung § 44a SGB XII vom 01.01.2016

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§ 44a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 44a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44a Erstattungsansprüche zwischen Trägern


vorherige Änderung

 


Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach

1. dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie

2. dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches

für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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