Änderung § 134 SGB XII vom 01.01.2016

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§ 134 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 134 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6


(Text neue Fassung)

§ 134 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 28a sind die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 der Anlage zu § 28 nicht mit dem sich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden Vomhundertsatz fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung der Beträge nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes keine höheren Beträge ergeben würden.



 



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