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Änderung Anlage SGB XII vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
Anlage SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 28) Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro



gültig ab | Regel-
bedarfsstufe 1 | Regel-
bedarfsstufe 2 | Regel-
bedarfsstufe 3 | Regel-
bedarfsstufe 4 | Regel-
bedarfsstufe 5 | Regel-
bedarfsstufe 6

1. Januar 2011 | 364 | 328 | 291 | 287 | 251 | 215

1. Januar 2012 | 374 | 337 | 299 | 287 | 251 | 219

1. Januar 2013 | 382 | 345 | 306 | 289 | 255 | 224

1. Januar 2014 | 391 | 353 | 313 | 296 | 261 | 229

1. Januar 2015 | 399 | 360 | 320 | 302 | 267 | 234

1. Januar 2016 | 404 | 364 | 324 | 306 | 270 | 237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

1. Januar 2017 | 409 | 368 | 327 | 311 | 291 | 237


Regelbedarfsstufe 1:

vorherige Änderung nächste Änderung

Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.



Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.

Regelbedarfsstufe 2:

vorherige Änderung nächste Änderung

Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.



Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.

Regelbedarfsstufe 3:

vorherige Änderung nächste Änderung

Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.



Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt.

Regelbedarfsstufe 4:

vorherige Änderung nächste Änderung

Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.



Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:

vorherige Änderung nächste Änderung

Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.



Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:

vorherige Änderung

Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.



Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.