§ 64e SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 64e SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191 |
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(Text alte Fassung) § 64e (neu) | (Text neue Fassung)§ 64e Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes |
Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden, 1. soweit sie angemessen sind und 2. durch sie a) die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder b) eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann. |