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Änderung § 60a SGB XII vom 01.01.2017

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§ 60a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 60a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen


vorherige Änderung

 


Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)