Änderung § 66a SGB XII vom 01.01.2017

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§ 66a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 66a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 66a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen


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Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.




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