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Änderung § 42 SGB XII vom 01.07.2017

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§ 42 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 42 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Bedarfe


Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,

2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,

3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,

(Text alte Fassung)

4. die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Bedarfe für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen *) für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen,

5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1.


---
*) Anm. d. Red.: Nur das erste Auftreten von 'Aufwendungen' wurde hier durch Artikel
1 Nr. 12 c) G. v. 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) ersetzt.

(Text neue Fassung)

4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung

a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen
nach § 42a,

b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt, in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers,

5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.