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Änderung § 142 SGB XII vom 01.01.2018

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§ 142 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 142 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 142 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 142 Instrumente der Bedarfsermittlung


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(1) 1 Der Träger der Sozialhilfe hat die Leistungen nach § 54 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. 2 Die Ermittlung des individuellen Bedarfes erfolgt durch ein Instrument, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. 3 Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen:

1. Lernen und Wissensanwendung,

2. allgemeine Aufgaben und Anforderungen,

3. Kommunikation,

4. Mobilität,

5. Selbstversorgung,

6. häusliches Leben,

7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen,

8. bedeutende Lebensbereiche und

9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Instrument zur Bedarfsermittlung zu bestimmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)