Änderung § 145 SGB XII vom 01.01.2018

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§ 145 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 145 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 145 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 145 Teilhabezielvereinbarung


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1 Der Träger der Sozialhilfe kann mit dem Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes abschließen. 2 Die Teilhabezielvereinbarung wird für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt. 3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der Träger der Sozialhilfe die Teilhabezielvereinbarung anzupassen. 4 Die Kriterien nach § 141 Absatz 1 Nummer 3 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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