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Änderung § 120 SGB XII vom 01.01.2018

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§ 120 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 120 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214

(Textabschnitt unverändert)

§ 120 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und

(Text alte Fassung)

2. das Nähere über das Verfahren nach § 118 Abs. 2 zu regeln.

(Text neue Fassung)

2. das Nähere über die Verfahren nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln.