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Änderung § 116 SGB XII vom 22.07.2016

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§ 116 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2016 geltenden Fassung
§ 116 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2016 geltenden Fassung
durch B. v. 10.08.2018 BGBl. I S. 1311
(Textabschnitt unverändert)

§ 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern. *)

(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Berlin siehe B. v. 10. August 2018 (BGBl. I S. 1311)


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